Allgemeine Geschäftsbedingungen der BusinessEvents&Entertainment

Bernhard Schloemer

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der BusinessEvents&Entertainment (nachfolgend BE&E und dem jeweiligen Kunden („Auftraggeber“) gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) . Die Einbeziehung von Regelungen aus AGB der Auftraggeber wird ausgeschlossen.

§ 2 Vertrag, Vertragsinhalt und Vertragsschluss

(1) Die BE&E bietet die Organisation von Unternehmensveranstaltungen („Firmenevents“) und Erstellen und Entwickeln von Logos an (zusammen Hauptleistungen) .

(2) Alle Angebote der BE&E, das Leistungsverzeichnis und die Kostenkalkulation sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Vertrag über die Hauptleistung zwischen der BE&E und dem Auftraggeber („Businessvertrag“) kommt mit der schriftlichen Annahme eines Auftrags des Auftraggebers durch die BE&E oder mit der schriftlichen Annahme eines schriftlichen Angebots der BE&E durch den Auftraggeber zustande.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen BE&E und den Auftraggebern ist der schriftlich geschlossene Businessvertrag einschließlich dieser AGB. Der Businessvertrag beinhaltet ein Konzept zu der Hauptleistung, ein Leistungsverzeichnis und eine Kostenkalkulation. Der Businessvertrag einschließlich dieser AGB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieser Rechtsbeziehung vollständig wieder. Mündliche Zusagen der BE&E vor Abschluss des Businessvertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus dem Businessvertrag ergibt, dass die mündlichen Abreden verbindlich fortgelten.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Im Einzelnen bestimmen sich Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung nach dem Businessvertrag.

(6) Eine Erklärung per E-Mail oder (Tele-)Fax gilt als schriftlich bzw. erfüllt die Schriftform im Sinne dieser AGB.

§ 3 Leistungspflicht der BE&E

(1) Soweit der Erfüllungsort einer Leistung im Businessvertrag nicht bestimmt ist, ist der Erfüllungsort aller Leistung aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz der BE&E.

(2) Die BE&E bietet zwei Hauptleistungen an (Firmenevents; Erstellen und Entwickeln von Logos). Die grundlegenden Leistungspflichten der BE&E richten sich nach der Hauptleistung.

a) Firmenevents

Nr. 1. Zur Vorbereitung eines Firmenevents ist die BE&E zuständig für die Planung und Umsetzung des Events. Veranstalter ist der Auftraggeber.

Nr. 2. Die Aufgabe der BE&E ist darauf beschränkt, alle zur Durchführung des Events notwendigen Lieferanten und Subunternehmer (zusammen: „Lieferanten“) (für Catering, Räumlichkeiten, Musik etc.) zusammenzustellen, die Verträge zwischen Lieferanten und Auftraggeber auszuhandeln und zu vermitteln, und die Lieferanten bei der Erbringung ihrer Leistungen zu überwachen. Vertragspartner der Lieferanten wird ausschließlich der Auftraggeber. Die Lieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen der BE&E.

b) Erstellen und Entwickeln von Logos

Nr. 1. Die BE&E erstellt im Auftrag des Auftraggebers ein Logo, das den Wünschen des Auftraggebers entspricht. Ziel ist die grafische Umsetzung von Namen, Vorstellungen und Aussagen.

Nr. 2. Inhalt der Leistung ist die Erstellung oder Entwicklung des Logos, die Übermittlung bzw. Übergabe am Erfüllungsort und die Gewährung des Rechts zur regelmäßigen Nutzung gegen Entgelt. Die Urheberrechte verbleiben bei der BE&E (vgl. § 10).

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die BE&E bei der Erbringung der Leistungen in angemessenem und notwendigem Umfang zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber hat insbesondere rechtzeitig alle zur Planung und Durchführung der Veranstaltung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass an den zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen keine Rechte (insb. Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte) Dritter bestehen. Wird die BE&E von Dritten wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die BE&E auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von diesen Ansprüchen freizustellen.

(4) Der Auftraggeber versichert, dass alle Angaben, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat, richtig und vollständig sind. Jede Änderungen der persönlichen Daten und der zur Durchführung des Auftrags wesentlichen Angaben (insb. Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung) hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich (vgl. § 2 (6)) der BE&E mitzuteilen.

(5) Soweit Gebühren anfallen, z.b. GEMA oder KSK, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

(6) Im Einzelnen bestimmen sich die Pflichten des Auftraggebers nach dem Businessvertrag. Soweit im Businessvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für Firmenevents und für das Erstellen von Logos zusätzlich Folgendes:

a) Firmenevents

Nr. 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zum Abschluss des Events mit den von der BE&E herangezogenen Lieferanten keine direkten Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, die den Vergütungsanspruch der BE&E gefährden kann. Soweit der Auftraggeber gegen diese Pflicht verstößt, ist die BE&E so zu stellen, als wäre das unter Pflichtverstoß zustande gekommene Direktgeschäft von der BE&E vermittelt worden.

Nr. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der BE&E das Gesamtbudget der Veranstaltung, die Anzahl der erwarteten Gäste und alle sonstigen zur Planung der Veranstaltung unerlässlichen Informationen mitzuteilen.

Nr. 3. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben (z.B. Jugendschutzvorschriften, erforderliche Genehmigungen) zu ergreifen. Der Auftraggeber übernimmt zudem die Verkehrssicherungspflichten für alle Räumlichkeiten, Gelände, etc., die er selbst zur Verfügung stellt.

Nr. 4. Für den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

b) Erstellen von Logos

Soweit die Gestaltung des Endproduktes oder eines Teils davon nicht ausschließlich im Ermessen der BE&E liegt, versichert der Auftraggeber zusätzlich zu § 4 (3), dass am Gegenstand der Beauftragung und am Endprodukt keine Rechte (insb. Urheberrechte) Dritter bestehen. Wird die BE&E von Dritten wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die BE&E auf erstes schriftliches Anfordern uneingeschränkt von diesen Ansprüchen freizustellen.

§ 5 Vergütung der BE&E

(1) Sofern eine bestimmte Vergütung nicht verbindlich vereinbart ist, ist allein die Vergütung aus der Schlussrechnung verbindlich.

(2) Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Firmenevents

Nr. 1. Die BE&E erhält eine prozentuale Vergütung vom finanziellen Veranstaltungsrahmen. Soweit nicht im Businessvertrag Abweichendes vereinbart, beträgt die Vergütung 10 %.

Nr. 2. Der Veranstaltungsrahmen ist der Gesamtbetrag der Kosten aller nach § 3 Ziffer 2 a) Nr.2. vermittelten Verträge zwischen Lieferanten und Auftraggeber, jedoch nicht weniger als die in der Kostenkalkulation nach § 2 (2) vorgesehenen Gesamtkosten.

b) Erstellen von Logos

Für das Erstellen von Logos und die Rechte zur regelmäßigen Nutzung erhält die BE&E eine gesondert zu vereinbarende Vergütung, Nutzungsgebühren und Erfolgsgebühren nach dem Umsatzerlös des Auftraggebers.

§ 6 Auskunftsanspruch

Soweit die Parteien eine umsatzabhängige Erfolgsgebühr § 5 (2) b) vereinbart haben ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen der BE&E Auskunft über den zur Berechnung der Vergütung maßgeblichen Umsatz zu erteilen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

(1) Die BE&E ist berechtigt, zu bestimmten Zeitpunkten einen gestaffelten, verrechenbaren Vorschuss zu verlangen. Eine Verzinsung des Vorschusses erfolgt nicht.

a) Firmenevents

Nr. 1. Der Vorschuss berechnet sich aus der Summe des Veranstaltungsrahmens im Sinne des § 5 (2) a) Nr. 2 und der Vergütung nach § 5 (2) a) Nr. 1, und beträgt
30 % bei Auftragserteilung
30 % bei Abschluss der Detailplanung
30 % zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

Der restliche Betrag wird nach den folgenden Vorschriften fällig:
Nr. 2. Die BE&E erstellt innerhalb von 10 Werktagen nach Ende der Veranstaltung, spätestens jedoch nach Bekanntwerden der Gesamtkosten des Auftrags, eine Schlussrechnung.
Nr. 3. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen AGB oder in den einzelnen Veranstaltungsverträgen wird die Vergütung acht (8) Tage nach Rechnungsstellung fällig. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht und ist er kein Verbraucher, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

b) Erstellen von Logos

Der Vorschuss berechnet sich aus der Vergütung im Sinne des § 5 (2) b), und beträgt

30 % bei Auftragserteilung
30 % bei Abschluss der Detailplanung.

Der restliche Betrag wird mit der Übergabe des Logos fällig.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Forderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Businessvertrag und diesen AGB nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der BE&E auf Dritte übertragen.

§ 8 Rücktritt und Rücktrittsfolgen (Firmenevents)

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Businessvertrag jederzeit zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform (vgl. § 2 (6)) und erfolgt gegenüber der BE&E.

(2) Der Rücktritt und die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Lieferanten im Sinne des § 3 (2) a) Nr. 2 richten sich nach den jeweils für diese Vertragsverhältnisse geltenden Regelungen. Der Rücktritt vom Businessvertrag berührt nicht die Wirksamkeit der einzelnen Vertragsverhältnisse nach § 3 (2)a) Nr. 2 zwischen dem Auftraggeber und Lieferanten. Der Auftraggeber ist für den Rücktritt von diesen Verträgen selber verantwortlich. Hierzu hat die BE&E dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Vertragsdokumente herauszugeben.

(3) Abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs des Rücktritts bei der BE&E („Beendigungszeitpunkt“) ist im Fall eines Rücktritts eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung dient der Vergütung der Tätigkeit der BE&E seit Auftragserteilung bis zum Beendigungszeitpunkt („Ersatzvergütung“), und der Erfüllung von Verbindlichkeiten der BE&E, die BE&E ab Auftragserteilung zur Durchführung des Auftrags entstanden sind (insb. Miete, Catering, Personal, etc.) („Auftragskosten“) .

(4) Die Auftragskosten sind nur soweit zu erstatten, als das sie entstanden sind. Soweit die Auftragskosten in für die BE&E zumutbarer Weise rückgängig gemacht werden können, sind sie nicht zu erstatten.

(5) Die Höhe der Ersatzvergütung wird pauschal aus der im Beendigungszeitpunkt zu erwartenden regulären Vergütung, jedoch aus nicht weniger als die ursprünglich laut Kostenkalkulation nach § 2 (2) vorgesehen Vergütung, ermittelt.

Der Prozentsatz beträgt
- Rücktritt bis zu 30 Tage vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt: 60 %,
- Rücktritt bis zu 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt: 90 %,
- Rücktritt bis zu 7 Tage vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt: 95 %,
- Rücktritt bis zu 24 Std. vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt: 100 %

(6) Die Auftragskosten sind konkret und vollständig gemäß Rechnung des jeweiligen Kostengläubigers zu erstatten.

(7) Die Ausgleichszahlung wird 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(8) Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Auftraggebers, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.

(9) Die Erbringung der Ausgleichszahlung ist vollumfänglich ausgeschlossen, wenn die BE&E eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, wodurch dem Auftraggeber das weitere Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, und der Auftraggeber aus diesem Grund kündigt.

§ 9 Rücktritt und Rücktrittsfolgen (Logos)

(1) Bis zur Übergabe des Logos ist der Rücktritt vom Vertrag jederzeit möglich. Es gelten die § 8 Absätze (3) bis (9) entsprechend. § 8 (5) gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Veranstaltungszeitpunktes der Zeitpunkt der Übergabe des Logos gilt.

(2) Nach der Übergabe des Logos ist der Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zum Rücktritt berechtigt. Infolge des Rücktritts ist der Auftraggeber verpflichtet, alle analogen und digitalen Exemplare des Logos unverzüglich zu vernichten.

§ 10 Schutzrechte, Nutzungsrechte, Rechte an Sachen

(1) Die BE&E behält sich das Eigentum, das Urheberrecht, das Markenrecht oder sonstige Schutzrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen (inkl. digitale Zeichnungen), Abbildungen (inkl. digitale Abbildungen), Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen sowohl Sachen, Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Gleiches gilt für alle im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten erstellten Werke der BE&E (insbesondere Logos im Sinne von § 3 (2) b)).

(2) Der Auftraggeber darf diese Sachen ohne ausdrückliche Zustimmung der BE&E weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, verändern oder Dritten die Nutzung oder Vervielfältigung ermöglichen.

(3) Soweit der Auftraggeber im Besitz von Unterlagen oder Gegenständen (inkl. digitaler Art) ist, an denen Rechte der BE&E bestehen (z.B. Eigentum, Urheberrecht etc.) so hat er auf Verlangen der BE&E diese Unterlagen und Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn kein Nutzungsrecht besteht, wenn die Unterlagen und Gegenstände von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn der Auftraggeber den Businessvertrag gekündigt hat.

(4) Die BE&E ist unentgeltlich berechtigt, von dem Firmenevent bzw. dem Logo zum Zwecke der späteren Eigenwerbung Foto-, Video und Tonaufnahmen zu erstellen. Dies gilt nicht, soweit der Umfang der Aufnahmen erheblich ist oder der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat, das nicht in sonstiger Weise befriedigt werden kann. Zudem ist die BE&E berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung (z.B. auf der Internetseite der BE&E) den Auftraggeber und den Inhalt der Veranstaltung zu nennen.

(5) Die BE&E ist unentgeltlich berechtigt, auf dem Event in nicht erheblichem Umfang durch Druckerzeugnisse auf die BE&E aufmerksam zu machen (z.B. Flyer, Visitenkarten)

§ 11 Haftung der BE&E

(1) Die Haftung der BE&E auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt.

(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der BE&E oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BE&E beruhen, bleibt unberührt. Ebenso bleibt die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BE&E oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BE&E beruhen, unberührt.

(3) Die BE&E haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind der Beginn des Firmenevents am Veranstaltungstag, die Pflicht zur rechtzeitigen Fertigstellung des Logos, die Mangelfreiheit einer vertraglich geschuldeten Sache, sowie Beratungs-, Obhuts- und Schutzpflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des vertraglich geschuldeten Erfolgs (Logo bzw. Firmenevent) ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Soweit die BE&E gem. § 11 (3) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die BE&E bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der BE&E für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 75.000,- beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Im Übrigen wird die Haftung für die rechtzeitige und auftragsgemäße Fertigstellung des Auftrags ausgeschlossen, soweit diese Pflichtverletzung darauf beruht, dass der Auftraggeber gegen seine Pflicht aus § 4 (2) zur rechtzeitigen Zurverfügungstellung der notwendigen Unterlagen bzw. Erteilung der notwendigen Informationen verstößt.

(7) Sofern Vertragsinhalt ein Firmenevent nach § 3 (2) a) ist, so ist die Haftung auf die Auswahl und Überwachung der Lieferanten beschränkt. Die Haftung der BE&E ist ausgeschlossen, soweit die Lieferanten den Weisungen des Auftraggebers Folge leisten.

(8) Soweit die BE&E Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(9) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung der BE&E wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Gewährleistung

(1) Soweit die Herstellung eines Werks geschuldet ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme.

(2) Sollte eine vertragliche Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Mangel bzw. die Nichtleistung unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.

§ 13 Haftung des Auftraggebers

Falls die BE&E im Rahmen der Ausführung des Vertrags in ihrem Eigentum stehende Sachen an den Auftraggeber verleiht oder vermietet, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für Verlust, Beschädigung und sonstiger Substanzbeeinträchtigung der Sache, soweit die Veränderung oder Verschlechterung nicht durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurde.

§ 14 Datenschutz

Der Auftraggeber willigt in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des DSGVO zum Zwecke der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen ein.

Die Verarbeitung Ihrer Daten geschieht auf den folgenden Rechtsgrundlagen: In Bezug auf Daten, die Sie in Formularen etc. angeben, mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO in Bezug auf Dienste, die Sie in Anspruch nehmen, zur Durchführung eines Vertrags mit Ihnen, Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO im Übrigen, insbesondere bei statistischen Daten und Online-Identifikatoren, auf Grundlage berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden Sie hier:

 Datenschutz

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der BE&E und dem Auftraggeber der Sitz der BE&E. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

§ 16 Konkurrenzschutz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der BE&E vermittelten Lieferanten oder von der BE&E eingesetzten Personen für die Dauer von 12 Monate nach Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Businessvertrag weder als Aushilfskräfte, noch als feste Mitarbeiter anzustellen, als Subunternehmer zu beauftragen, oder an Dritte zu vermitteln.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht.

(2) Soweit der Businessvertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3) Sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für das Abbedingen der Schriftformklausel.